AGB

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN (Deutsches Recht)

1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben, ausschließlich.

1.3. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angaben in technischen Unterlagen und Werbeunterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit des Liefergegenstandes vereinbart wurden. Besondere Anforderungen des Käufers gelten nur als vereinbart, wenn dies schriftlich erfolgt ist. 

2.2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, technischen Dokumenten wie bspw. Zeichnungen und anderen Unterlagen hat die SAMSON AKTIENGESELLSCHAFT („SAMSON“) Eigentums- und Urheberrechte; weder sie noch ihr Inhalt dürfen Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3. Diese Bedingungen sind vom Käufer auch angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen von SAMSON entgegennimmt oder selbst Leistungen erbringt.

2.4. Fremde Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung von SAMSON auch dann kein Vertragsbestandteil, wenn sie diesen Bedingungen entgegengehalten werden.

2.5. Die Darstellung der Produkte im Webshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Nach dem Legen des Produkts in den Warenkorb und dem Anklicken des Buttons „Weiter zur Kasse“ erfolgt durch Samson eine Prüfung Ihrer Bestellung in Echtzeit. Mit der Anzeige des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen gibt Samson ein verbindliches Angebot über die sich im Warenkorb befindlichen Produkte ab. Mit der Betätigung des Buttons kommt der Kaufvertrag zustande.

2.6. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, für die sich im Warenkorb befindlichen Produkte auf „Angebot anfordern“ zu klicken. Durch das Anklicken des Buttons „Angebotsanfrage absenden“ wird das Angebot angenommen und an die Konditionen für die im Angebot enthaltenen Produkte hält sich Samson für 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist können Sie für diese Produkte durch das Anklicken „In den Warenkorb“ die Bestellung auslösen. Der Kaufvertrag kommt wie unter 2.5 beschrieben zustande.

3. Lieferumfang

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SAMSON maßgebend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SAMSON. 

3.2. SAMSON behält sich Änderungen hinsichtlich der technischen Ausführung vor, soweit diese Änderungen bis zum Lieferzeitpunkt als serienmäßige Ausstattung zu betrachten sind.

3.3. Soweit SAMSON Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. 

3.4. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutzvorrichtungen nach der ggf. getroffenen Vereinbarung.

3.5. Werden international handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

3.6. Fallen im Lande des Käufers oder bei vereinbarter Installation im Installationsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom Käufer zu tragen.

4. Software als Lieferbestandteil

4.1. SAMSON räumt dem Käufer das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, nur für den Weiterverkauf des Liefergegenstandes übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Software, die in dem Liefergegenstand gespeichert ist, im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Liefergegenstandes zu nutzen. SAMSON bleibt Inhaber der vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software.

4.2. Der Käufer darf die Software ohne schriftliche Zustimmung von SAMSON weder abändern, bearbeiten oder in andere Systeme integrieren. Eigenmächtig vorgenommene Programmänderungen können einprogrammierte Sicherheitsfunktionen außer Kraft setzen. Für daraus resultierende Gefahren und Schäden lehnt SAMSON jede Haftung und Gewährleistung ab. Der Käufer stellt SAMSON von eventuellen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

5. Preise

5.1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Werk bzw. Verkaufsbüro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Verpackung, Verladung, Fracht, Montage, Installation und Inbetriebnahme sind nicht enthalten. 

5.2. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Bankverbindung von SAMSON innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, bei steuerpflichtigen Vorauszahlungen anteilig zu den vereinbarten Zahlungsterminen. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Wechseln erfolgt erfüllungshalber.

6.2. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bei gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen geltend gemacht werden.

6.3. Ab Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geschuldet.

6.4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von SAMSON aus dem Vertrag und aus der Geschäftsbeziehung von SAMSON mit dem Käufer (“Gesicherte Forderungen”) behält SAMSON sich das Eigentum an Liefergegenständen vor.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat SAMSON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SAMSON berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Liefergegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; SAMSON ist vielmehr berechtigt, lediglich die Liefergegenstände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen diese Rechte durch SAMSON nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SAMSON als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SAMSON Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

7.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen, SAMSON im Sinn der Ziffer 7.4.1 zustehenden Miteigentumsanteils zur Sicherheit an SAMSON ab. SAMSON nimmt die Abtretung schon jetzt an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.4.3. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben SAMSON ermächtigt. SAMSON verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen SAMSON gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und SAMSON den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann SAMSON verlangen, dass der Käufer SAMSON die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist SAMSON in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.

7.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SAMSON um mehr als 10%, wird SAMSON auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

8. Lieferzeit

8.1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang und Klarstellung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Anzeige über die Versandbereitschaft bis zu ihrem Ablauf an den Käufer abgesandt ist.

8.2. Alle Angaben über Beginn, Dauer und Ende der Installation und Inbetriebnahme sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

8.3. Die Lieferfrist verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt (einschließlich Seuchen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände oder das Bevorstehen solcher Ereignisse) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von SAMSON liegen; z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer von SAMSON nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird SAMSON dem Käufer in wichtigen Fällen anzeigen.

8.4. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8.5. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist SAMSON zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstand geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

8.6. Falls eine Lieferverzögerung von SAMSON zu vertreten und ein anderer als der in Ziffer 8.3 und 8.4 genannter Grund dafür vorliegt und dem Käufer aus der Verzögerung ein Schaden erwachsen ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzugs von höchstens ½%, insgesamt, für sämtliche Verzögerungen aber höchstens 5% vom Netto-Kaufpreis desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach von SAMSON zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen. Ergänzend gilt Ziffer 16.

8.7. Wünscht der Käufer eine Lieferung erst nach Ablauf der Lieferfrist oder verzögert sich die Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, so werden dem Käufer für den ersten, nach Ablauf der Lieferfrist beginnenden, angefangenen Monat der Lieferverzögerung und ebenso für jeden weiteren, sich anschließenden, angefangenen Zeitraum der Lieferverzögerung von einem Monat zum Ausgleich der durch die Lieferverzögerung entstehenden Kosten 1% des Netto-Kaufpreises berechnet. Hat der Käufer die Lieferverzögerung zu vertreten, steht ihm der Nachweis frei, dass SAMSON ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. 

9. Gefahrübergang

9.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung das Werk bzw. das Verkaufsbüro verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden von SAMSON, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

9.2. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

10. Ausführung der Lieferung 

10.1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gemäß Ziffer 9 auf den Käufer übergeht.

10.2. Teillieferungen sind zulässig.

10.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 13 entgegenzunehmen.

11. Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen 

11.1. Der Käufer hat alle geltenden Ausfuhrgesetze, Bestimmungen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der anderen Länder zu beachten, deren Rechtsetzung sich auf die Liefergegenstände bezieht. Der Käufer darf keine dieser Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften verletzen, dies gilt insbesondere dafür, bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Liefergegenstände nicht im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zu sein. Der Käufer gewährleistet auch, durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass Dritte, die die Liefergegenstände kaufen oder anderweitig erwerben, diese exportieren oder re-exportieren, dabei nicht die vorgenannten Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften verletzen

11.2. Die Lieferung der Liefergegenstände kann unter dem Vorbehalt stehen, dass entsprechende Ausfuhrlizenzen von der zuständigen deutschen Ausfuhrkontrollbehörde erteilt werden. Sofern anwendbar, wird daher der Käufer SAMSON eine gültige und ordnungsgemäß unterzeichnete Endverbleiberklärung bzw. ein Internationales Importzertifikat („Statement of End-User and End-Use“ oder „International Import Certificate“) innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages vorlegen. Etwaige, aufgrund einer verzögerten Bereitstellung der vorbenannten Dokumentation entstehende Nachteile gehen zu Lasten des Käufers. 

11.3. SAMSON ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, den SAMSON als nicht mit den Reglungen der Ziffern 11.1 und 11.2 übereinstimmend ansieht.

11.4. Falls der Käufer oder der Kunde des Käufers den Verpflichtungen der Ziffer 11.1 zuwiderhandelt, kann SAMSON vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. 

11.5. Im Fall, dass SAMSON sich aufgrund der in Ziffer 11.3 genannten Gründe weigert, einen Auftrag anzunehmen oder im Fall eines Rücktritts vom Vertrag durch SAMSON aus Gründen die in Ziffer 11.4 aufgeführt sind, haftet SAMSON unter keinen Umständen für eine Rückgewähr von Zahlungen oder eine Erstattung von Kosten, Ausgaben sowie für etwaige Schäden oder Verluste, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Weigerung oder dem Rücktritt entstehen. 

12. Installation und Inbetriebnahme

12.1. Sofern vereinbart ist, dass SAMSON die Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes übernimmt, stellt der Käufer auf seine Kosten sicher, dass:

12.1.1. rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Installation und Inbetriebnahme durch SAMSON ermöglichen, gegeben sind. Hierzu gehört, je nach Fall, insbesondere die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln und der aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Teile an der Verwendungsstelle; und

12.1.2. am Installationsort geeignete Räume zur Aufbewahrung von Gegenständen und zum Aufenthalt des Personals zur Verfügung stehen; und,

12.1.3. die zum Schutz von Personen und Sachen am Installationsort notwendigen Maßnahmen getroffen und der Installationsleiter über die im Betrieb des Käufers bestehenden und von dem Personal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet wurden.

12.2. Kann der Käufer einzelne Vorarbeiten und Leistungen nicht bewirken oder erforderliche Geräte usw. nicht zur Verfügung stellen, so können diese - soweit möglich - von SAMSON durchgeführt bzw. beigestellt und dabei anfallende Kosten dem Käufer berechnet werden.

12.3. Bei Installationen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Käufer auf dessen Kosten beschafft.

13. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet SAMSON unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffern 14 und 16 – Gewähr wie folgt:

13.1. Sachmängel

13.1.1. SAMSON wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, an Teilen die durch mangelhafte Konstruktion, Herstellung oder durch fehlerhaftes Material unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach Wahl von SAMSON, entweder den betreffenden Mangel beseitigen oder das betreffende Teil neu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von SAMSON.

13.1.2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

13.1.3. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs.

13.1.4. Zur Vornahme notwendiger Nacherfüllungsarbeiten bzw. für den Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.

13.1.5. Der Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile erfolgt durch SAMSON oder durch von SAMSON autorisiertes Personal unentgeltlich und auf Gefahr von SAMSON. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, Mehrkosten für Luftfracht- oder Express-Sendungen sowie Mehrkosten, die durch die Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort als den vertragsgemäßen Verwendungsort entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

13.1.6. Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von SAMSON entstanden sind.

13.1.7. Der Käufer kann SAMSON außerdem nur dann aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen, wenn 

a) die Vorschriften von SAMSON über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden; und;

b) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung von SAMSON vorgenommen wurden; und

c) keine Teile eingebaut wurden, die nicht von SAMSON zugelassen sind; und

d) keine Betriebsstoffe verwendet wurden, die nicht von SAMSON zugelassen sind; und

e) keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden.

13.2. Softwaremängel

13.2.1. Liegen Mängel in der Software vor, gelten die Bestimmungen der Ziffer 13.1 entsprechend, jedoch mit folgenden Modifikationen:

13.2.2. Als Mängel der Software sind nur solche Mängel anzusehen, die unter den vertraglich vorgesehenen Einsatzbedingungen auftreten und die die vertraglich vereinbarten Leistungen beeinflussen. Insofern ist dem Käufer bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, alle Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen vollständig auszuschließen.

13.2.3. Keine Mängelansprüche bestehen für Mängel:

a) die durch nicht von SAMSON genehmigte Änderungen an der Software entstehen; oder

b) die durch Eingriffe in die Software von nicht von SAMSON autorisierten Personen entstehen.

13.3. Rechtsmängel

13.3.1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird SAMSON auf eigene Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

13.3.2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch SAMSON ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 

13.3.3. Darüber hinaus wird SAMSON den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

13.3.4. Diese Verpflichtungen von SAMSON sind vorbehaltlich Ziffer 16 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

a) der Käufer SAMSON unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; und

b) der Käufer SAMSON in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. SAMSON die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 13.3.1 ermöglicht; und

c) SAMSON alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; und

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Weisung des Käufers beruht; und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

13.4. Dauer der Verjährungsfrist

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach Ziffer 18. Im Falle einer Nacherfüllung von SAMSON endet die Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf der in Ziffer 18 bestimmten Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn SAMSON das Vorhandensein eines vom Käufer geltend gemachten Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, solange gehemmt, bis SAMSON das Ergebnis der Prüfung dem Käufer mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 

13.5. Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Ziffer 13 gelten die Regelungen der Ziffern 14.1.3 und 16

14. Recht des Käufers auf Rücktritt

14.1. Der Käufer kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten, wenn:

14.1.1. SAMSON die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung nachweisbar für den Käufer ohne Interesse ist. Im Übrigen ist er zur Annahme der Teillieferung verpflichtet und kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat SAMSON Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil des Kaufpreises; oder

14.1.2. der Käufer die Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 8.6 in voller Höhe beanspruchen kann, wenn er nach diesem Zeitpunkt SAMSON schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, und wenn er nach deren Verstreichen beweist, dass die Nachfrist aus anderen als den in Ziffern 8.3 und 8.4 genannten Gründen überschritten wurde; oder

14.1.3. wenn der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines von SAMSON zu vertretenden und anerkannten Mangels gemäß Ziffer 13.1.1 bestimmt, dessen Nachbesserung SAMSON vergeblich versucht hat und wenn SAMSON diese Nachfrist durch Verschulden nicht eingehalten hat. Auf Grund der Komplexität des Liefergegenstandes und der daraus eventuell resultierenden Mängel ist SAMSON berechtigt, gegebenenfalls mehr als nur zwei Nacherfüllungsversuche durchzuführen.

14.2. Im Falle der Ziffern 14.1.2 und 14.1.3 kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er nachweist, dass infolge der Verzögerung oder des Mangels sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt ist.

14.3. Auf Verlangen von SAMSON hat der Käufer innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder nicht. 

14.4. Im Übrigen gilt Ziffer 16.

15. Recht von SAMSON auf Rücktritt

15.1. SAMSON kann unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche und Rechte nach den gesetzlichen Regelungen sowie in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

15.2. Die Regelungen der Ziffern 7.3 und 11.4 bleiben unberührt.

16. Haftung von SAMSON

16.1. SAMSON haftet

16.1.1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; oder

16.1.2. bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, dies allerdings beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; oder

16.1.3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; oder

16.1.4. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden; oder

16.1.5. im Umfang einer übernommenen Garantie; oder 

16.1.6. in den Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftpflicht.

16.2. Eine Beschaffenheit/Eigenschaft des Liefergegenstandes gilt nur dann i.S.d. Gesetzes als garantiert, wenn diese Beschaffenheit/Eigenschaft ausdrücklich im Vertragstext als solche, bspw. als „garantierte Beschaffenheit“, bezeichnet ist.

16.3. Über die Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen hinausgehende Schadensersatz-ansprüche des Käufers, auch solche aus leicht fährlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten, ebenso weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine verschuldensunabhängige Haftung auf Ersatz von Ein- oder Ausbaukosten.

17. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte

Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von SAMSON nicht auf Dritte übertragen.

18. Verjährungsfrist für Mängel

Die Rechte und Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag wegen Mängeln am Liefergegenstand verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Lieferung. 

19. Gerichtsstand und Schiedsgericht

19.1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main

19.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist Frankfurt am Main. SAMSON kann auch am Hauptsitz des Käufers klagen.

19.3. Wird mit einem Käufer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, so werden alle aus dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit sowie über die Gültigkeit des Schiedsvertrages sich ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris gebildeten Schiedsgericht nach den Regeln dieser Schiedsordnung durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Schiedsort ist Frankfurt am Main.

20. Geltendes Recht und Verbindlichkeit des Vertrages

20.1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs ausschließlich deutsches Recht.

20.2. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.


 Stand: November 2019